Allgemeine Geschäftsbedingungen für Immobilienvermittlungsdienste durch die ALPHA LUXE GROUP

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als "AGB" bezeichnet) regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der ALPHA LUXE GROUP doo (im Folgenden als "Makler" bezeichnet) und einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden als "Kunde" bezeichnet), die eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung mit dem Makler abschließt. Die AGB sind integraler Bestandteil der Vermittlungsvereinbarung zwischen dem Makler und dem Kunden. Der Kunde erkennt diese AGB durch vollständiges Ausfüllen der Vermittlungsvereinbarung an.

BEGRIFFE UND IHRE BEDEUTUNG

Artikel 2.

  1. Der Immobilienmakler oder Makler ist die ALPHA LUXE GROUP d.o.o., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Mate Vlašića 17, 52440 Poreč, Kroatien, die die Bedingungen für die Immobilienvermittlung gemäß dem Immobilienvermittlungsgesetz erfüllt (im Folgenden als "Vermittler" bezeichnet).
  2. Ein Immobilienvermittlungsagent ist eine natürliche Person, die im Verzeichnis der Immobilienvermittlungsagenten registriert ist und vom Makler beschäftigt wird oder von einer juristischen Person beschäftigt wird, die eine Kooperationsvereinbarung mit dem Makler hat oder eine persönliche Kooperationsvereinbarung mit dem Vermittler hat (im Folgenden als "Agent" bezeichnet).
  3. Die Immobilienvermittlung umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler bei der Verbindung des Auftraggebers mit einem Dritten sowie bei der Verhandlung und Vorbereitung des Abschlusses von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit einer bestimmten Immobilie, insbesondere solchen im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf, Tausch, Miete, Pacht usw.
  4. Der Kunde ist eine natürliche oder juristische Person, die eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung mit einem Immobilienmakler abschließt.
  5. Ein Dritter ist jede Person, die der Immobilienmakler mit dem Kunden in Verbindung bringen möchte, um die Verhandlungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit einer bestimmten Immobilie zu führen, unabhängig davon, ob der Makler auch eine Vermittlungsvereinbarung mit dem Dritten hat (im Folgenden als "Dritter" bezeichnet).
  6. Immobilien beziehen sich auf einen Teil der Erdoberfläche und alles, was dauerhaft mit dem Land auf oder unter der Oberfläche verbunden ist, wie durch allgemeine Regelung über Eigentum und andere dingliche Rechte bestimmt.
  7. Die Vermittlungsgebühr ist der Betrag, den der Auftraggeber dem Makler für Maklerdienste zahlen muss.

ANGEBOT

Artikel 3.
Das Angebot des Vermittlers basiert auf schriftlich und mündlich vom Kunden erhaltenen Informationen. Der Kunde sollte sich der Möglichkeit von Fehlern in der Beschreibung und im Preis der Immobilie sowie der Möglichkeit bewusst sein, dass die beworbene Immobilie bereits verkauft, vermietet oder vom Eigentümer vom Verkauf zurückgezogen wurde.
Der Makler haftet nicht für Fehler in der Beschreibung oder im Preis der Immobilie oder für Probleme im Zusammenhang mit dem Rückzug des Eigentümers aus dem Geschäft. Die Angebote und Mitteilungen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermittlers offengelegt werden.
Falls der Empfänger des Angebots des Vermittlers bereits mit der angebotenen Immobilie vertraut ist, muss er den Makler unverzüglich schriftlich per E-Mail oder Einschreiben informieren.

IMMOBILIENVERMITTLUNGSVEREINBARUNG

Artikel 4.
Die Immobilienvermittlungsvereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung) bezieht sich auf die Übertragung oder den Erwerb bestimmter Rechte an Immobilien und/oder Vermögenswerten, die mit Immobilien verbunden sind. Der Makler ist als Vermittler dafür verantwortlich, Dritte zu finden und mit ihnen in Kontakt zu treten, um im Auftrag des Kunden die rechtliche Transaktion zu verhandeln und abzuschließen. Wenn die rechtliche Transaktion abgeschlossen ist, muss der Kunde dem Makler eine Vermittlungsgebühr (im Folgenden: Gebühr) zahlen. Dies schließt den Abschluss einer Vorvereinbarung ein, durch die die Vertragsparteien vereinbaren, einen Hauptvertrag einzugehen. Die Vereinbarung wird schriftlich für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen.
Wenn die Vertragsparteien unterschiedliche Ansichten über die Vertragslaufzeit haben, endet die Vereinbarung nach 12 Monaten ab dem Datum der Vereinbarung und kann mehrmals durch gegenseitige Zustimmung verlängert werden.

EXKLUSIVE VERMITTLUNG - EXKLUSIVVERTRAG

Artikel 5.
Der Exklusivvermittlungsvertrag verpflichtet den Kunden, keinen anderen Vermittler für die vermittelte Arbeit zu beauftragen. Schließt der Kunde während des Exklusivvermittlungsvertrags eine rechtliche Transaktion außerhalb des Vermittlers ab, für die dem Vermittler ein Vermittlungsauftrag erteilt wurde, muss der Kunde dem Vermittler eine Vermittlungsgebühr und alle während der Vermittlung angefallenen zusätzlichen Kosten zahlen. Der Vermittler muss den Kunden vor Abschluss des Exklusivvermittlungsvertrags über die rechtlichen Folgen der Exklusivitätsklausel informieren. Ein für eine bestimmte Zeit abgeschlossener Exklusivvermittlungsvertrag endet, wenn der Vertrag, für den vermittelt wurde, abgeschlossen ist oder wenn die vereinbarte Frist abläuft. Wenn der Exklusivvermittlungsvertrag aus den im vorherigen Absatz genannten Gründen beendet wird, muss der Kunde dem Makler die gesondert vereinbarten Kosten erstatten. Schließt der Kunde innerhalb von 12 Monaten nach dem Exklusivvermittlungsvertrag aufgrund der Handlungen des Vermittlers eine rechtliche Transaktion ab, muss der Kunde dem Vermittler die vollständige Gebühr zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

BEENDIGUNG DES VERMITTLUNGSVERTRAGS

Artikel 6.
Ein für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossener Vermittlungsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, falls der Vertrag, der Gegenstand der Vermittlung war, in dieser Zeit nicht abgeschlossen wurde oder wenn eine der Parteien den Vertrag gemäß den Bestimmungen der Vermittlungsvereinbarung kündigt.
Sollte der Kunde verpflichtet sein, dem Makler für entstandene Kosten aufzukommen, und dies wurde ausdrücklich vereinbart, muss der Kunde dem Makler diese Kosten erstatten.
Der Auftraggeber kann die Vermittlung kündigen, wenn die Kündigung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Das Verfahren zur Auftragsstornierung sollte nicht dazu verwendet werden, den Vermittler um seinen Lohn zu bringen oder dessen Rechte vorsätzlich zu schädigen.
Schließt der Kunde während der Laufzeit der Vermittlungsvereinbarung oder innerhalb von 12 Monaten nach deren Beendigung eine rechtliche Transaktion mit einer dritten Partei ab, die ihm vom Vermittler oder einem anderen Vermittler vorgestellt wurde, so gilt der Kunde als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben handelnd und muss die Vermittlungsgebühr begleichen.

VERPFLICHTUNGEN DES VERMITTLERS

Artikel 7.
Bei der Vermittlung zum Abschluss eines Immobilienkauf-, Pacht- oder Mietvertrags ist der Vermittler insbesondere zu folgenden Handlungen verpflichtet: Vorlage von Dokumenten, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie nachweisen, Durchführung notwendiger Maßnahmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt, angemessene Bewerbung der Immobilie und Durchführung aller weiteren im Vermittlungsvertrag vereinbarten Aktivitäten, die über die übliche Präsentation hinausgehen. Der Vermittler hat das Recht auf besondere, vorher festgelegte Kosten. Er muss die Besichtigung der Immobilie ermöglichen und in den Verhandlungen vermitteln, um einen Vertrag abzuschließen, der sich ausdrücklich auf die Immobilie bezieht, für die er vermittelt, im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt. Ist der Vertragsgegenstand ein Grundstück, muss er den Zweck des Grundstücks gemäß den Vorschriften zur Raumordnung für dieses Grundstück überprüfen. Er muss den Kunden über alle ihm bekannten oder ihm bekannten relevanten Umstände informieren und den Kunden über die Bestimmungen des Gesetzes zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (OG 108/17, 39/19) informieren.

Nach Abschluss des Kaufvertrags und mit dem Kunden des Erwerbers der Immobilie, sofern dieser ausdrückliches Interesse bekundet und ohne Anrecht auf weitere Vergütung, verpflichtet sich der Makler, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

  1. In Zusammenarbeit mit Rechtsbeiständen;
  2. Im Falle von Versorgungsunternehmen den Kunden als neuen Nutzer der Dienste registrieren.

VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN

Artikel 8.
Mit dem Abschluss einer Vermittlungsvereinbarung mit dem Vermittler verpflichtet sich der Kunde zu folgenden Verpflichtungen: Nachweise über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erbringen und nicht registrierte Belastungen auf der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, zu registrieren. Weiterhin hat der Kunde dem Makler einen Energieausweis für die Immobilie vorzulegen, dem Makler mitzuteilen, ob die Immobilie das eheliche Eigentum des Kunden und seines Ehe- bzw. Lebenspartners ist, und dem Makler sowie einer an dem vermittelten Geschäft interessierten dritten Partei alle relevanten Informationen über die angefragte Immobilie zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst die Beschreibung der Immobilie und den Preis. Der Kunde muss den Makler schriftlich über alle Änderungen informieren, die das Geschäft betreffen, für das sie den Vermittler beauftragt haben, insbesondere solche, die das Eigentum an der Immobilie betreffen. Gleichzeitig mit dem Abschluss der rechtlichen Transaktion muss der Kunde die Vermittlungskosten bezahlen.

Der Kunde ist nicht verpflichtet, Verhandlungen mit einer von dem Makler gefundenen dritten Partei über den Abschluss eines Vermittlungsgeschäfts zu führen oder einen rechtlichen Vertrag abzuschließen. Handelt der Kunde jedoch nicht in gutem Glauben, haftet er für Schäden und muss alle während der Vermittlung angefallenen Kosten erstatten, welche mindestens 1/3 der vereinbarten Gebühr, jedoch nicht mehr als die vereinbarte Gebühr betragen dürfen. Der Kunde haftet für Schäden, wenn er vorsätzlich falsche oder ungenaue Informationen liefert, die für den Abschluss des Vermittlungsgeschäfts relevant sind. Der Schaden wird durch die vom Vermittler für das genannte Geschäft angefallenen Kosten berechnet, die mindestens 1/2 der vereinbarten Gebühr betragen.

VERMITTLUNGSGEBÜHR

Artikel 9
Der Vertrag legt die Höhe der Vermittlungsgebühr fest, die entweder ein Prozentsatz des Immobilienkaufpreises oder ein Festbetrag sein kann. Im Falle eines Miet- oder Pachtvertrages richtet sich die Gebühr nach der monatlichen Miete oder Pacht, außer bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 60 Monaten (5 Jahren), wo die Gebühr mindestens 150% der monatlichen Miete oder Pacht beträgt.
Die vereinbarte Vermittlungsgebühr umfasst alle in Artikel 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Leistungen. Für darüber hinausgehende, auf Wunsch des Kunden erbrachte Leistungen beträgt der Stundensatz für die Vermittlungsarbeit jedoch 50 € (in Worten: fünfzig Euro).
Wenn der Vermittler auf Wunsch des Kunden zusätzliche Leistungen erbringt, die nicht in Artikel 7 abgedeckt sind, muss der Kunde die Kosten für die Vermittlerstunde und die entstandenen Auslagen erstatten. Fälligkeitsdatum für den Stundensatz und die Kostenerstattung ist 15 Tage nach deren Entstehung.
Setzt der Rechtsgeschäft einen Vorvertrag voraus, in dem sich Kunde und Dritter darauf einigen, den Hauptvertrag für die Immobilie abzuschließen, einschließlich Anzahlung und eines Teils des Kaufpreises, so ist die Vermittlungsgebühr in zwei gleichen Teilen fällig: der erste am Tag der Anzahlung und des vereinbarten Kaufpreises und der zweite am Tag des Abschlusses des Hauptvertrages.
Ist im Vorvertrag keine Anzahlung oder vereinbarter Kaufpreis enthalten, so ist die Vermittlungsgebühr am Tag des Abschlusses des Hauptvertrages oder am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag festgelegten Frist für den Abschluss des Hauptvertrages fällig.
Ziehen sich der Kunde oder der Dritte von dem vermittelten Geschäft zurück, müssen sie dennoch die in diesem Artikel und dem abgeschlossenen Vermittlungsvertrag festgelegte Vermittlungsgebühr zahlen.
Der Kunde muss die Gebühr auch dann zahlen, wenn er ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abschließt, der durch den Vermittler vermittelt wurde und der den gleichen Zweck wie das vermittelte Geschäft verfolgt.
Schließt der Kunde ein anderes Rechtsgeschäft ab, das denselben Zweck verfolgt oder die vermittelte Immobilie betrifft, so muss er die Gebühr gemäß der Preisliste der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zahlen.
Als Vermittler gilt, wer den Kunden in die Lage versetzt hat, mit dem Dritten in Kontakt zu treten, indem er dem Kunden die Immobilie direkt gezeigt hat, ein Treffen zwischen dem Kunden und dem Dritten arrangiert hat, die E-Mail-Adresse des Dritten zur Verfügung gestellt hat oder den Kunden über den Standort der Immobilie informiert hat.
Der Vermittler hat Anspruch auf Entschädigung innerhalb von 12 Monaten ab Beendigung des Vertrages, wenn der Kunde aufgrund der vor der Beendigung durch den Vermittler erbrachten Leistungen ein Rechtsgeschäft mit einem Dritten abschließt.
Zieht sich der Kunde während des Abschlusses des vermittelten Geschäfts nach Vorlage eines akzeptablen Angebots zurück, muss er die vereinbarte Gebühr zahlen.
Der Kunde ist auch verpflichtet, die Gebühr zu zahlen, wenn der vermittelte Rechtsgeschäftsvertrag mit einer natürlichen oder juristischen Person geschlossen wird, die in irgendeiner Weise durch Ehe, außereheliche oder familiäre Beziehungen, Mitgliedschaft oder Unternehmensführung oder auf andere Weise mit einem Dritten verbunden ist, unabhängig davon, ob diese Person an den Verhandlungen teilgenommen hat.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10
Dieser Vertrag unterliegt dem Gesetz über die Immobilienvermittlung, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen anwendbaren Rechtsvorschriften für Angelegenheiten, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sind. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Jede Änderung oder Ergänzung, die im Widerspruch zu diesen Bedingungen steht, ist nur gültig, wenn der Vermittler sie schriftlich akzeptiert hat. Im Falle einer individuellen Vereinbarung mit dem Auftraggeber, die von den Bestimmungen dieses Vertrages abweicht, gelten die Anforderungen der separaten Vereinbarung.
ALPHA LUXE GROUP d.o.o., vertreten durch Robert Budimir, Geschäftsführer.

PREISLISTE FÜR IMMOBILIENVERMITTLUNGSGEBÜHREN

  1. KAUF UND VERKAUF: Die Provision wird als Prozentsatz des gesamten Kauf- oder Verkaufspreises berechnet, wobei die höchste Provision 6% und die niedrigste 4% beträgt.
    II. VERKAUF: Die Provision für die Vermittlung beim Verkauf von Immobilien (vom Verkäufer zu entrichten) beträgt 2-4%, jedoch mindestens 1.000,00 Euro.
    III. KAUF: Die Provision für die Vermittlung beim Kauf von Immobilien (vom Käufer zu entrichten) beträgt 2-3%, jedoch mindestens 1.000,00 Euro.
    IV. TAUSCH: Beim Tausch von Immobilien wird von jeder beteiligten Partei eine Provision von 2-3% erhoben, die auf den Wert der von jeder Partei erworbenen Immobilie berechnet wird.
    V. MIETE UND PACHT: Die Provision wird als Prozentsatz der Miete berechnet und von beiden Parteien gezahlt.

Für Miet- und Pachtverträge wird die Provision sowohl vom Vermieter als auch vom Mieter erhoben, und der Prozentsatz basiert auf der monatlichen Miete:

  • Mindestens 100% für Miet- oder Pachtverträge bis zu 11 Monaten
  • 100% für Miet- oder Pachtverträge zwischen 12 und 59 Monaten
  • Mindestens 150% für Miet- oder Pachtverträge von 60 Monaten (5 Jahren) oder mehr

Die Mehrwertsteuer gilt für alle Gebühren.

Firmenname: ALPHA LUXE GROUP d.o.o. za usluge
Hauptsitz: Mate Vlašića 17, Poreč
Eingetragen beim Handelsgericht in Pazin, Stammkapital HRK 20,000.00, voll eingezahlt.
MBS: 130092679, OIB: 69925939724
Transaktionskonten: IBAN HR27 2340 0091 1110 03017, eröffnet bei der Privredna Banka Zagreb dd, BIC/SWIFT: PBZGHR2X.
Vorstand: Robert Budimir, Geschäftsführer (vertritt die Firma unabhängig und einzeln).
Diese Preise unterliegen dem Gesetz über die Immobilienvermittlung und anderen anwendbaren Rechtsvorschriften.